Betreibungsbegehren

Das Begehren des Gläubigers ist schriftlich einzureichen. Es hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung. Was im Betreibungsbegehren alles enthalten sein sollte, finden Sie in Art. 67 SchKG.
  • Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen (Es ist Sache des Gläubigers, die genaue Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen).
  • Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.

Betreibungskosten
Betreibungskosten sind vom Schuldner zu bezahlen, vom Gläubiger jedoch vorzuschiessen.

 

Forderung von (in Franken) bis Kosten
1.- 100.- 21.-
101.- 500.- 34.-
501.- 1000.- 54.-
1'001.- 10'000.- 74.-
10'001.- 100'000.- 104.-
100'001.- 1'000'000.- 204.-
1'000'001.- und mehr 414.-

Zugehörige Objekte