Fakultatives Referendum
100 Stimmberechtigte können innert 30 Tagen nach der amtlichen Bekanntmachung eines Beschlusses des Einwohnerrates schriftlich verlangen, dass folgende Angelegenheiten zur Abstimmung gebracht werden (Art. 12 Gemeindeordnung, SRV 11):
- Beschlüsse des Einwohnerrates, die für den gleichen Gegenstand neue einmalige Ausgaben von 5 bis 25 % oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von 1 bis 5 % des Ertrages einer Steuereinheit des Vorjahres zur Folge haben; lit. b und c bleiben vorbehalten
- An- und Verkauf von Grundstücken des Verwaltungsvermögens zu einem Preis von mehr als 25 % des Ertrages einer Steuereinheit des Vorjahres
- Entgeltlicher Erwerb oder entgeltliche Erteilung von Baurechten, mit denen Grundstücke oder Grundstückteile des Verwaltungsvermögens belastet werden, deren Verkehrswert mehr als 25 % des Ertrages einer Steuereinheit des Vorjahres beträgt
- das Proporzwahlreglement und das Reglement über die Entschädigung der Behörden
- die Dienst- und Besoldungsreglemente für das Gemeindepersonal
- alle übrigen allgemeinverbindlichen Erlasse (Gemeindereglemente), soweit sie nicht dem obligatorischen Referendum unterliegen
- Annahme des Nutzungsplanes.
Das einzige amtliche Publikationsorgan ist die Appenzeller Zeitung.
Die Unterschriftenbogen sind der Gemeindekanzlei, Postfach 1160, 9102 Herisau einzureichen.
Form und Inhalt des Referendums (Bestandteile Unterschriftenliste, Verfahren etc.) richten sich nach Art. 47 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12).
Download Unterschriftenliste für das fakultative Referendum