Volksinitiativen

Grundlagen
Bestimmungen über die Volksinitiative in der Gemeinde Herisau finden sich in der Gemeindeordnung (SRV 11, Art. 13 bis 15), in der Kantonsverfassung (bGS 111.1) und im kantonalen Gesetz über die politischen Rechte (bGS 131.12, Art. 49 ff.) Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte aufgeführt, die es zu beachten gilt.

Unterschriftenzahl
Wenigstens 100 Stimmberechtigte können mit einer Volksinitiative in der Gemeinde Herisau verlangen:
- Änderungen der Gemeindeordnung
- Den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gemeindereglementen und Beschlüssen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.

Form und Inhalt der Initiative
Initiativbegehren sind in zwei Formen möglich, entweder als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf. Wird mit einer Initiative der Erlass oder die Änderung von Plänen oder Vorschriften verlangt, für die ein Einspracheverfahren vorgeschrieben ist, ist sie nur als allgemeine Anregung zulässig.

Einheit der Materie und der Form
Eine Volksinitiative ist nur gültig, wenn die Einheit der Materie und der Form gewahrt ist. Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen der Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht. Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht wird.

Unterschriftenliste
Die Unterschriftenlisten für Initiativen dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie haben zu enthalten:

  • die Gemeinde, in welcher die Unterzeichnenden politischen Wohnsitz haben
  • den Wortlaut der Initiative
  • die Namen und Adressen von mindestens fünf Urheberinnen und Urhebern der Initiative (Initiativkomitee) sowie die Rückzugsberechtigten
  • eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
  • den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis der Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB).


Vorprüfung
Das Initiativkomitee muss vor Beginn der Unterschriftensammlung durch die Kantonskanzlei prüfen lassen, ob die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Initiativkomitee innert Monatsfrist mitgeteilt.

Unterzeichnung der Liste
Wer eine Unterschriftenliste unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste handschriftlich seinen Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse eintragen. Auf der Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der Gemeinde Herisau unterzeichnen.

Einreichung
Die Unterschriftenlisten sind gesamthaft der

Gemeindekanzlei
Poststrasse 6
9102 Herisau

einzureichen.

Zustandekommen und Gültigkeit
Der Gemeinderat entscheidet über das Zustandekommen und der Einwohnerrat über die Gültigkeit einer Initiative.