Steuerschätzungen

  • Führung des Steuerschätzungskatasters
  • Entgegennahme von Begehren zur Neuschätzung von Grundstücken zu Steuerzwecken

Verfahren
  • Steuerschätzungen können durch den Grundeigentümer/die Grundeigentümerin sowie den/die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubiger/in bestellt werden.
  • Bestellungen durch Drittpersonen sind durch Vorlage eines Interessensnachweises möglich.

Bemerkungen
  • Die Steuerschätzung wird Ihnen per E-Mail zugestellt.
  • Auf Wunsch stellen wir Ihnen die Steuerschätzung auch per A-Post zu.

Zugehörige Objekte