Vorsorgeauftrag

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorsorgeauftrag sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 360 bis 369 ausgeführt.

Als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts kann eine handlungsfähige Person in einem Vorsorgeauftrag bestimmen, wer für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge übernehmen oder sie im Rechtsverkehr vertreten soll. Der Vorsorgeauftrag hat erst Rechtswirkungen, wenn seine Wirksamkeit von der KESB festgestellt wurde (Validierung).

Für die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrags sind die gleichen Formvorschriften zu beachten wie beim Testament: vollständig von Hand geschrieben, unterschrieben und datiert, oder öffentlich beurkundet.

Aufbewahrung / Hinterlegung

Der Vorsorgeauftrag kann an einem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Die Person, die einen Vorsorgeauftrag erlassen hat, muss selbst dafür besorgt sein, dass dieser im Bedarfsfall zur Verfügung steht. Beim Zivilstandsamt kann eingetragen werden, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo dieser aufbewahrt ist. Diese Informationen werden gegen eine Gebühr in einer schweizweit geführten Datenbank eingetragen.

Personen mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden können ihren Vorsorgeauftrag auch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB AR hinterlegen.

 

Merkblatt KESB AR

https://www.ar.ch/verwaltung/departement-gesundheit-und-soziales/kindes-und-erwachsenenschutzbehoerde/downloadcenter/

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